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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

HOSTING SUPPORT

Das Service-Level-Agreement beschreibt die Verfahren und Regelungen für alle Updates, Aktualisierungen und Serviceleistungen in Zusammenhang mit der bereitgestellten Hardware und Software der Auftragnehmerin für die Auftraggeberin.

1. REAKTIONSZEITEN

PaketeStandard
Reaktionszeit Anfrage über E-Mail: support@go-digital-software.com [1]48 Stunden
Reaktionszeit Anfrage über Supportanfrage Ticket-Formular [2]8 Stunden

Reaktionszeit Anfrage über Support-Portal [3]

8 Stunden

[1] Reaktionszeit Anfrage über E-Mail: support@go-digital-software.com
[2] Anfrage eingereicht über ein Ticket-Formular auf der Webseite von Go Digital.
[3] Anfrage eingereicht als Aufgabe im Support-Portal Go Digital.
Die angegebenen Zeiten entsprechen der Standard-Reaktionszeit werktags, in den Supportzeiten der Auftragnehmerin.

Die angegebenen Zeiten entsprechen der Standard-Reaktionszeit werktags, in den Supportzeiten der Auftragnehmerin.


Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.

2. VERGÜTUNG

  1. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.

  2. Die Vergütung von Leistungen nach Zeitaufwand wird am Monatsende unter Nachweis der erbrachten Stunden abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt mit einer Taktung von 15 Minuten zum vereinbarten Honorar.

  3. Für die Bearbeitung von Supportanfragen außerhalb der Supportzeiten erhebt die Auftragnehmerin das doppelte Honorar.

  4. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungslegung. Die Standard-Zahlfrist der Rechnung beträgt 5 Werktage. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, eine individuelle Zahlfrist festzulegen. Die Zahlfrist wird auf der Rechnung angegeben. Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin eine Rechnung aus. Ist die Auftraggeberin mehr als 30 Tage im Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin zur sofortigen Kündigung berechtigt.

  5. Je nach Zahlungsbonität behält sich die Auftragnehmerin das Recht einer Vorauszahlung vor. Im Fall der Vorauszahlung leistet die Auftraggeberin eine Anzahlung für eine vereinbarte Leistung. Das Guthaben aus der Anzahlung wird als Budget in Arbeitstagen von der Auftraggeberin gutgeschrieben und die angefallenen Arbeitsaufwände am Ende des Montags gegen das Budget gerechnet. Der Auftraggeberin ist bewusst, dass die Auftragnehmerin erst nach Geldeingang mit der Umsetzung der Beauftragung beginnt.

  6. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand für Leistungen gemäß Ziffer 2.2 werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber alle weiteren Kosten, insbesondere Nebenkosten, Reisekosten und Materialkosten gesondert vergütet.

  7. Bei Vergütung nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 2.2 erbringt die Auftragnehmerin die Leistungen im Umfang der gebuchten Stunden. Droht eine Überschreitung der Zeitaufwände informiert die Auftragnehmerin die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin hat der zusätzlichen Kostenübernahme im Vorfeld schriftlich zuzustimmen.

  8. Je Kalendertag wird bei einer Vergütung nach Aufwand gemäß Ziffer 2.2 nicht mehr als ein Tagessatz vergütet. Ein vereinbarter Tagessatz wird mit sechs Zeitstunden in Rechnung gestellt. Werden weniger als sechs Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet.

  9. Geschuldete Gutschriften werden von der Auftragnehmerin in der Rechnung von der Vergütung in Abzug gebracht.

3. VERTRAGSLAUFZEIT & KÜNDIGUNG

  1. Die Laufzeit des Vertrages ist individuell im Angebot geregelt. Ist es nicht anderes im Angebot geregelt, beträgt die Mindestlaufzeit jedoch 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Laufzeitende von der Auftragnehmerin oder der Auftraggeberin gekündigt wird.

  2. Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragsteil bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Bestimmungen der Ziffer 3.5 (Leistungen bei Vertragsende) dieses Vertrages gelten auch, wenn dieser Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird.

  3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt der Zahlungsverzug des geschuldeten Rechnungsbetrages durch die Auftraggeberin. Ist die Auftraggeberin mit mehr als 30 Tagen laut Fälligkeitsdatum der Rechnung, mit der Zahlung im Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Hosting-Betrieb einzustellen.

4. STÖRUNGEN

  1. Störungen sind Einschränkungen der Betriebsfähigkeit der Plattform. Eine Störung ist ein unplanmäßig eintretendes Ereignis, welches von den standardmäßigen Aktivitäten oder Erwartungen abweicht und zu einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung führt. Alle an den Lizenzgeber gemeldeten Störungen werden einer Kategorie gemäß folgender Tabelle zugeordnet.

KATEGORIE
BESCHREIBUNG
A
Kompletter Systemausfall, kompletter Stillstand des Geschäftsbetriebs. Eine schwerwiegende Störung liegt vor, wenn für mehr als einen unwesentlichen Teil der vom Auftraggeber vertragsgemäß berechtigten Nutzer die Nutzung der betroffenen Leistung insgesamt oder in wesentlichen Funktionen unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

B
Erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs d. h. viele Nutzer (mehr als 30%) sind vom Vorfall betroffen, der Geschäftsbetrieb kann nur unzufriedenstellend abgewickelt werden, es existiert keine Behelfslösung.

C

Deutliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs, für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs stehen jedoch Behelfslösungen zur Verfügung und nicht alle Nutzer sind vom Vorfall betroffen (zwischen 10% und 30%)

D
Geringfügige Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs, die Geschäftsaktivitäten Können aufrechterhalten werden und wenige Nutzer sind betroffen (<10% der Nutzer)

E
Ausfall Redundanzen

2. Liegt bei IaaS eine Störung vor, ergreift die Auftragnehmerin alle für die Störungsbeseitigung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Maßnahmen. Hält die Auftragnehmerin vereinbarte Reaktionszeiten nicht ein, hat die Auftraggeberin schriftlich zu mahnen.

5. PENETRATIONSTESTS

  1. Die Auftraggeberin wird ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin keine Penetrationstests in der jeweiligen Infrastruktur durchführen oder autorisieren.

6. SUPPORT & REAKTIONSZEITEN

  1. Die Auftragnehmerin stellt ihren Service zu der standard Supportzeit von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Bei der Supportzeit handelt es sich um den Zeitraum, in dem der technische Kundenservice des Auftragnehmers über das Ticketsystem erreichbar ist.

  2. Die Auftragnehmer verfügt - zur erweiterten Kundenkommunikation - über ein Ticketsystem, welches über das bereitgestellte Ticket-Formular erreichbar ist. Die Auftraggeberin wird standardmäßig für die Meldung von Störungen und die Anforderung von Störungsbeseitigung die eingehenden Ticketanfragen über das Formular nutzen, damit die von der Auftragnehmerin garantierten Reaktionszeiten eingehalten werden können.

  3. Die Auftraggeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Notfallrufnummer zu buchen. Die Auftragnehmerin wird zu der standard Supportzeit darüber erreichbar sein bzw. auch außerhalb der standard Supportzeit, wenn die explizit von der Auftraggeberin gebucht wurde.

  4. Die Reaktionszeit beginnt grundsätzlich mit dem Eingang der Meldung der Auftraggeberin über das WebFormular, im Ticketsystem der Auftragnehmerin.

Die Einordnung der Meldungen der Auftraggeberin nach den oben genannten Unterteilungen, erfolgt durch die Mitarbeiter der Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen, basierend auf der Fehlerbeschreibung der Auftraggeberin.

Innerhalb der festgelegten Reaktionszeit erhält die Auftraggeberin eine Antwort per E-Mail. Im Idealfall beinhaltet diese qualifizierte Aussage bereits die Lösung bzw. den Abschluss des Vorgangs, zumindest aber eine erste Einschätzung der Meldung und die Information über die weitere Vorgehensweise.

7. ZUGRIFF/SPEICHERPLATZ

  1. Der Zugriff auf die Leistung erfolgt über das öffentliche Internet mit einem marktüblichen Web- Browser ohne unangemessene oder marktunübliche Browser-Einstellungen und ohne spezielle Zugriffssoftware. Der Übergabepunkt ist das Gateway der Auftragnehmerin in das Internet.

  2. Der Zugriff auf die Server-Leistung durch die Auftraggeberin erfolgt ausschließlich via SSH Zugriff. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die konkreten Kontaktpersonen für den SSH Zugriff der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen.

  3. Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung ausreichenden Speicherplatz zur Verfügung. Die Anzahl des Speicherplatz ist im Angebot geregelt. Benötigt die Auftraggeberin zusätzlichen Speicherplatz, kann die Auftraggeberin hierfür ein Angebot anfragen.

  4. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, den Zugriff auf die Daten durch unberechtigte Stellen und Personen mit angemessenen Maßnahmen zu verhindern.

8. DATENSICHERUNG/BACKUPS

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, in angemessener Frist auf Anforderung des Auftraggebers Daten sicher und entsprechend der zum Zeitpunkt der Löschung geltenden Standards zu löschen oder der Auftraggeberin eine entsprechende Löschmöglichkeit einzuräumen. Bei personenbezogenen Daten gelten zudem die Regelungen der AVV. Dies gilt nicht, soweit die Auftragnehmerin zur Aufbewahrung von bestimmten Daten nach dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaats verpflichtet ist.

  2. Soweit die Erstellung von Backups der Daten der Auftraggeberin vereinbart ist, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, auf Anforderung der Auftraggeberin in angemessener Frist eine Wiederherstellung von Dateien aus einem Backup auf den von der Auftraggeberin gewünschten vorhandenen Stand vorzunehmen.

  3. Die Leistung ist so auszugestalten, dass die Daten der Auftraggeberin entweder zu jeder Zeit selbstständig durch die Auftraggeberin oder, soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, mit Unterstützung durch der Auftragnehmerin aus der Cloudinfrastruktur in einem marktüblichen Austauschformat exportiert werden können. Soweit die Daten verschlüsselt sind, ist diese Pflicht nur dann erfüllt, wenn die Auftraggeberin über den Schlüssel verfügt. Für den Export der Daten und deren Sicherung bei dem Export ist die Auftraggeberin verantwortlich.

9. VERFÜGBARKEIT

  1. Die Auftragnehmerin schuldet die vereinbarte Verfügbarkeit der Leistung am geschuldeten Übergabepunkt unter Verwendung des vereinbarten Zugriffs während der Betriebszeit. Die Anbindung des Rechenzentrums der Auftragnehmerin an den Übergabepunkt ist so ausreichend zu dimensionieren, dass die Nutzung der Leistung auch unter vertraglich vereinbarter Maximallast (z.B. einem vereinbarten Mengengerüst oder einer anderen vereinbarten Dimensionierung) nicht eingeschränkt ist.

    Der Prozentsatz der Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet:

    𝑉𝑒𝑟𝑓ü𝑔𝑏𝑎𝑟𝑘𝑒𝑖𝑡 = 𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑧𝑒𝑖𝑡 𝑀𝑖𝑛𝑢𝑡𝑒𝑛 - 𝐴𝑢𝑠𝑓𝑎𝑙𝑙𝑧𝑒𝑖𝑡 𝑀𝑖𝑛𝑢𝑡𝑒𝑛 / 𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑧𝑒𝑖𝑡 𝑀𝑖𝑛𝑢𝑡𝑒𝑛 * 100

    Die Gesamtzeit Minuten ergibt sich aus der vereinbarten Betriebszeit je Kalendermonat. Ausfallzeit sind diejenigen Minuten, an denen die Auftraggeberin innerhalb der Betriebszeiten keine Konnektivität zu der von der Auftragnehmerin bereit zu stellende Infrastruktur herstellen kann oder die betroffene Leistung insgesamt nicht oder nicht in allen ihren wesentlichen Grundfunktionalitäten für mehr als einen unwesentlichen Teil der Nutzer zur Verfügung steht.

  2. Die Auftragnehmerin schuldet während der Betriebszeit eine Verfügbarkeit nach folgenden Kriterien:

Minimale VerfügbarkeitNichtverfügbarkeitAusfallzeit pro MonatAusfallzeit pro Jahr
98%2%< 8 Std.<88 Std.
Der Bezugszeitraum ist der Kalendermonat.


  • Alle Zeitangaben verstehen sich als Angaben nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. Sommerzeit (MESZ).
  • Die Betriebszeit ist die Zeit von Montag bis Sonntag von 0:00 bis 24:00 Uhr.
  • Die Zeiten von an Wochenenden zwischen Samstag 12:00 Uhr und Sonntag 24:00 Uhr oder nachts an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr am nächsten Morgen sind Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit (z.B. für Wartungsarbeiten) und werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.

 
Für periodische, geplante oder ungeplante Wartungsarbeiten an den Systemen des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer, die für den Erhalt und die Sicherheit des laufenden Betriebes bzw. der Durchführung von Updates oder Upgrades notwendig sind, können darüber hinaus gesonderte Wartungsfenster vereinbart werden. Eventuelle Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit durch solche notwendigen Arbeiten während der vereinbarten Wartungsfenster werden nicht als Ausfallzeiten berücksichtigt.
In Ausnahmefällen kann eine Systemwartung unter Berücksichtigung der geringstmöglichen Beeinträchtigung des laufenden Betriebs auch in allen übrigen Zeiten durchgeführt werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über geplante Systemwartungen so früh wie möglich.

Ausfallzeiten, die auf einem der folgenden Ereignisse beruhen, mindern die Verfügbarkeit nicht:

  • Probleme innerhalb des Netzwerks oder der Infrastruktur des Auftraggebers oder von vom Auftraggeber beauftragten Dritten,
  • Ausfall/Beeinträchtigung der Netzanbindung des Auftraggebers,
  • Ausfälle/Beeinträchtigungen, die auf dem Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers oder eines nicht vom Auftragnehmer beauftragten Dritten beruhen,
  • nicht vertragsgemäße Nutzung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber,
  • Versäumnisse des Auftraggebers, vereinbarte Vorgaben zu erforderlichen Konfigurationen und Architekturen einzuhalten sowie fehlerhafte Eingaben beziehungsweise Anweisungen durch Nutzer des Auftraggebers,
  • Handlungen nicht autorisierter Nutzer, soweit die Handlungsmöglichkeit des nicht autorisierten Nutzers dem Auftraggeber zuzurechnen ist (bspw. durch die Nichtbeachtung angemessener Sicherheitsverfahren),
  • Aussetzen des Zugangs durch einen Sicherheitsvorfall zum Schutz auch des Auftraggebers, sofern die internen Richtlinien (operative Maßnahmen), die Grundlage der Erfüllung der C5 Anforderungen sind, vergleichbar mit den IT-Grundschutz Bausteinen DER.2.X „Security Incident Management“ des BSI sind und aufgrund der Schwere des Sicherheitsvorfalls eine Aussetzung als Maßnahme erlauben,
  • Ereignisse, die auf höherer Gewalt beruhen und nicht durch angemessene Maßnahmen des Auftragnehmers kompensiert werden können.

10. MIGRATION

  1.  Die Auftraggeberin ist für die Migration auf ein anderes System selbst verantwortlich. Soweit vereinbart, ist die Auftragnehmerin auf Verlangen im zumutbaren Umfang zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, um eine neue Auftragnehmerin oder die Auftraggeberin in die Lage zu versetzen, die Leistung zu übernehmen. In diesem Zusammenhang schuldet die Auftragnehmerin insbesondere folgende Leistungen:
    • Im Rahmen einer vereinbarten Migration nach dieser Ziffer 4.4 wird die Auftraggeberin die Kommunikation mit dem Ansprechpartner des geplanten Nachfolgers für die Leistungserbringung steuern. Die Auftragnehmerin wird mit dem Nachfolger die notwendigen, insbesondere die im Zusammenhang mit der Übertragung erforderlichen Leistungen abstimmen, sofern dieser vorab nachweislich zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet wurde. Die Vergütung für die Migrationsunterstützung erfolgt nach Aufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen.

    • Soweit sich die Migration verzögert, gleichgültig aus welchem Grund, wird die Auftragnehmerin einmalig die Leistung auf Anforderung der Auftraggeberin im bisherigen Umfang über das ursprüngliche Vertragsende hinaus weiter erbringen, bis die Übertragung erfolgreich vollzogen ist, unabhängig hiervon mindestens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Leistungserbringung erfolgt zu den bisherigen Konditionen. Die dafür anfallenden Mehraufwände trägt die Auftraggeberin.

11. MITWIRKUNGSPFLICHTEN AUFTRAGGEBERIN

  1. Der Auftraggeberin obliegen die im Vertrag aufgeführten Mitwirkungsleistungen. Sie wird der Auftragnehmerin die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen.

  2. Die Auftraggeberin unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung der Leistungen durch seine Nutzer. Der Auftraggeberin obliegt es, die „Korrespondierenden Kriterien für Kunden“ aus dem jeweils für die vertragliche Leistung vereinbarten Stand des Anforderungskatalogs C5 des BSI zu beachten.

  3. Die Auftraggeberin ist dafür verantwortlich, dass die Systeme und Daten, die er der Auftragnehmerin im Zuge der Leistungserbringung zugänglich macht, auch durch die Auftragnehmerin dafür betrieben bzw. verarbeitet werden dürfen. Im Rahmen der Auftragsverarbeitung prüft die Auftraggeberin eigenverantwortlich, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung an die Auftragnehmerin übermittelten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Wege der Auftragsverarbeitung zulässig ist.

  4. Nutzt die Auftraggeberin die Leistungen -z.B. IaaS-, um den Nutzern Software und andere Serviceangebote zur Verfügung zu stellen, ist er auch für deren Nutzung verantwortlich. Die Auftraggeberin unterrichtet die jeweiligen Nutzer im erforderlichen Umfang über die für sie relevanten Leistungen, deren Grenzen und über relevante Mitwirkungsleistungen.

  5. Die Auftraggeberin hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Eine Meldung erfolgt als Eintrag über das WebFormular des Ticketsystems von der Auftragnehmerin und ist ausreichend.

  6. Bei vereinbartem Remoteservice wird die Auftraggeberin entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die notwendigen technischen Einrichtungen bei der Auftraggeberin bereitstellen, soweit dies für den Zugriff auf das System nötig ist.

  7. Der Auftraggeberin obliegt es zudem, die Funktionalitäten des Projektmanagement-Systems der Auftragnehmerin zu nutzen, insbesondere die Empfangsberechtigten für Mitteilungen der Auftragnehmerin zu benennen. Den Zugang zum Projektmanagement-System richtet die Auftragnehmerin der Auftraggeberin im gemeinsam Kickoff-Meeting ein.

  8. Die Auftraggeberin ergreift wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, um einen nicht autorisierten Zugriff bzw. eine nicht autorisierte Nutzung über die ihm zur Verfügung gestellten Zugänge zu verhindern oder zu beenden. Die Auftragnehmerin haftet nicht für unautorisierten Zugriff, wenn dieser durch eine solche Maßnahme der Auftraggeberin hätte verhindert werden können.

  9. Sofern die Auftragnehmerin der Auftraggeberin entsprechende Administrationsmöglichkeiten, insbesondere eine Rechte- und Rollenstruktur zur Verfügung stellt, obliegt der Auftraggeberin in dem dadurch ermöglichten Umfang die Verhinderung von über die Administrationskonsole möglichen Beauftragungen zusätzlicher Leistungen der Auftragnehmerin.

12. HAFTUNG

  1. Für Schäden, die nachweislich die Auftragnehmerin zu vertreten hat, haftet die Auftragnehmerin im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

  2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Die Auftraggeberin haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen die Auftragnehmerin und/oder seine Subunternehmer für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer. Die Auftragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, die Regelungen zum Mindestlohn in ihrem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt die Auftragnehmerin auch für ihre Subunternehmen ab. Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein.

  4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung des Auftragnehmers unter diesem Vertrag der Höhe nach auf EUR 1.000.000,00 pro Kalenderjahr beschränkt.

  5. Ansprüche aus entgangenem Gewinn ausgeschlossen.

13. BERUFSHATFPFLICHTVERSICHERUNG

  1. Die Auftragnehmerin weist bei Abschluss des Vertrages der Auftraggeberin nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industrie-/Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Die Mindestversicherungssummen betragen: EUR 1 Mio. pro Kalenderjahr.

14. EXKLUSIVITÄT

  1. Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin den IT Support zur Verfügung. Die Auftragnehmerin kann keinen qualifizierten Service und eine Haftung für die erbrachte Dienstleistung übernehmen, wenn die Auftraggeberin einen dritten Dienstleister für die Wartung parallel beauftragt. Die Auftraggeberin verpflichtet sich daher, die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit exklusiv zu beauftragen.

  2. Die Exklusivität umfasst die im Angebot aufgeführten Projektinhalte, sowie zukünftige Anpassungen von Bitrix24 oder den Erwerb von Update bzw. Upgrade Lizenzen.

15. NUTZUNGSRECHT

  1. Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin mit Bereitstellung das ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare oder aussetzbare, nicht übertragbare Recht ein, die Leistung einschließlich etwaig zur Nutzung der Leistung körperlich zur Verfügung gestellter Zugangssoftware unter Berücksichtigung etwaiger im Vertrag vorgesehener quantitativer Metriken wie Useranzahl, Volumen etc. zu nutzen, das heißt auch, die zur Verfügung gestellte Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Nutzungsrecht besteht europaweit bis auf diejenigen Länder, in denen die Auftragnehmerin aufgrund staatliche Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige Leistung nicht allgemein anbietet und der Zugang zu den Leistungen bestimmungsgemäß nicht möglich ist. Bestimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist. Die Auftragnehmerin wird der Auftraggeberin auf Anforderung unverzüglich die Länder nennen, in denen die Auftragnehmerin die Leistungen aufgrund vorgenannter Regelung nicht verfügbar macht.

16. UNTERAUFTRAGNEHMER

  1. Die Auftragnehmerin darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmerin nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmerin nur auswechseln, wenn die Auftragnehmerin den bzw. die Unterauftragnehmerinnen und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an die Unterauftragnehmerin) benennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen.

  2. Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmerin und Unterauftragnehmerin Vereinbarungen geändert werden sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmerin diese der Auftraggeberin mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen erfolgt an die Auftraggeberin per E-Mail. Die Auftraggeberin ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmerinnen bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 14 Tagen ab der individuellen Benachrichtigung zu widersprechen.

  3. Unterauftragnehmerinnen in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmerinnen eingesetzt werden (Unterauftragnehmerkette).

17. WEISUNGSFREIHEIT

  1. Die Auftragnehmerin unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen der Auftraggeberin.

18. DATENVERARBEITUNG

  1. Die Parteien werden die bei der Erbringung der Leistung jeweils auf sie anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung einhalten.

  2. Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Auftraggeberin betraut sind, die auf von der Auftragnehmerin anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen.

  3. Die Vertragspartner treffen die in der AVV festgelegten technisch organisatorischen Maßnahmen (TOM). Dabei sind jeweils die Mindestvorgaben für die Leistung aus diesem Vertrag sowie die Vorgaben gemäß Artikeln 28 und 32 DSGVO und weiterer auf die Auftragnehmerin als Auftragsverarbeiter anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen in vollem Umfang einzuhalten.

  4. Die Auftraggeberin sendet der Auftragnehmerin in regelmäßigen Abständen wichtige Informationen zu ihren Services als Newsletter. Die Auftraggeberin kann individuell pro Newsletter entscheiden, ob er zukünftig weitere Newsletter erhalten möchte.

19. VERTRAULICHKEIT

  1. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch der Auftraggeberin mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

  2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Auftraggeberin. Dies gilt auch für die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftlichkeit.

  2. Die in diesem Vertrag verwendeten Überschriften dienen nur zur Vereinfachung und ändern den Inhalt der betreffenden Vorschriften nicht.

  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

  4. Dieser Vertrag und alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen der Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes.

  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.

  6. Die Vereinbarung bleibt bestehen, sollte die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit umfirmieren.

21. GLOSSAR

Auftragnehmerseitige AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, seiner Unterauftragnehmer und Lieferanten.

Auftragswert
Der Auftragswert ist die Summe aller zu zahlenden Vergütungen.

Ausfallzeit

Zeiten der ungeplanten Nichtverfügbarkeit der Leistung innerhalb der Betriebszeit.

Betriebsbereitschaft
Die Leistung funktioniert störungsfrei.

Betriebszeit
Zeiten, in denen der Auftraggeber Anspruch auf Bereitstellung der Leistung hat.

Concurrent User
Gleichzeitige Nutzer einer Leistung, z.B. einer SaaS oder PaaS.

Datensicherung
Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf der Cloudinfrastruktur gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software.

Infrastructure as a Service (IaaS)

Bei IaaS werden IT-Ressourcen wie z. B. Rechenleistung, Datenspeicher oder Netze als Dienst angeboten. Ein Auftraggeber nutzt diese virtualisierten und in hohem Maß standardisierten Services und baut darauf eigene Services zum internen oder externen Gebrauch auf. So kann ein Auftraggeber z.B. Rechenleistung, Arbeitsspeicher und Datenspeicher nutzen und darauf ein Betriebssystem mit Anwendungen seiner Wahl laufen lassen.

Kernbetriebszeit
Vereinbarte Zeiten innerhalb der Betriebszeit, in denen der Auftraggeber Anspruch auf Bereitstellung der Leistung mit gesteigertem Leistungsumfang hat, z.B. mit einer höheren Verfügbarkeit oder einer besonders kurzen Wiederherstellungszeit. Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit liegen außerhalb der Kernbetriebszeit.

Lösungszeit
Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Auftreten der Störung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Lösungszeit mit der nächsten Servicezeit.

Managed Cloud Services (MCS)
Managed Cloud Services sind Leistungen, die über die typischen Leistungspflichten des Auftragnehmers hinausgehen, z.B. die Benutzerverwaltung, ggf. die Verwaltung verschiedener Cloud-Angebote bzw. Optionen, Kapazitätsmanagement, Beratung bei Upgrade- und Lizenzfragen etc. - jeweils ausgerichtet am individuellen Bedarf des Auftraggebers.

Monitoring
Beispiele für Monitoring sind:
  • Verfügbarkeits-Monitoring. Überwachung der Verfügbarkeit aller Geräte / Dienste, für die eine Verfügbarkeit und / oder Performance definiert ist.
  • Störungs-Monitoring. Überwachung der festgestellten Vorfälle und anderen Statusereignisse auf Servern und Netzwerkgeräten, einschließlich Verfügbarkeit, Prozessstatus, Dateisystemkapazität und Erfolg / Misserfolg von Backups.
  • Performance-Monitoring. Überwachung wichtiger Leistungsmetriken im Hinblick auf die Systemressourcen, (z. B. CPU, Arbeitsspeicher und Datenspeicher) und die betriebenen Anwendungen (z. B. Prozessstatistiken, Benutzer, Durchsatz) und Datenbanken (z. B. Caching, Leistung, Transaktionserfolg).
  • Sicherheits-Monitoring. Aktive Überwachung der Infrastruktur und der Services auf Schwachstellen, die etwa aus einer Fehlkonfiguration oder der ausstehenden Einspielung von sicherheitsrelevanten Updates resultieren.

Named User
Von Auftraggeber namentlich benannte Nutzer.

Patch
Temporäre Behebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Software ohne Eingriff in den Quellcode.

Platform as a Service (PaaS)
Ein PaaS-Provider stellt eine komplette Infrastruktur bereit und bietet dem Auftraggeber auf der Plattform standardisierte Schnittstellen an, die von Diensten des Auftraggebers genutzt werden. So kann die Plattform z. B. Mandantenfähigkeit, Skalierbarkeit, Zugriffskontrolle, Datenbankzugriffe, etc. als Service zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat in der Regel keinen Zugriff auf die darunterliegenden Schichten (Betriebssystem, Hardware), er kann aber auf der Plattform eigene Anwendungen laufen lassen, für deren Entwicklung der Auftragnehmer in der Regel eigene Werkzeuge anbietet.

Programmstand
Oberbegriff für Patch, Update, Upgrade und neue(s) Release/Version.

Reaktionszeit
Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Auftreten der Störung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit.

Release / Version
Neue Entwicklungsstufe einer Software, die sich gegenüber dem vorherigen Release bzw. der Version im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. Änderung der Versionsnummer von 4.5.7 zu 5.0.0).

Servicezeit
Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf Störungs- bzw. Mangelbehebungsarbeiten hat. 


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